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Die Kosten für eine gezielte Ungezieferbekämpfung im Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Diese Kosten können nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LG München vom 05.12.2000, abgedruckt in WM 2001, Seite 245.


In einer Grundsatzentscheidung entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass in einem Formularmietvertrag Klauseln unwirksam sind, in denen zugunsten der Vermieter die Haftung für Schäden, die durch Mängel des Mietobjektes verursacht wurden, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt werden. Nach Auffassung des BGH hat die unwirksame Klausel zur Folge, dass die sich aus dem Gesetz ergebende Hauptpflicht des Vermieters, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, über Gebuhr eingeschränkt wird und dadurch die Gefahr besteht, dass Vermieter ihre Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache vernachlässigen.

Vermieter haften somit auch wegen Sachschäden, die Mieterinnen und Mieter durch Mängel der Mietsache erleiden, für die die Vermieterseite infolge leichter Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Andererseits kann der Vermieter für Schäden, die durch eine leicht fährlässige Verletzung seiner Instandhaltungspflicht entstanden sind, eine Haftpflichtversicherung abschließen, deren Kosten er als Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann, was jedoch meist sowieso schon der Fall ist.
(BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - viii ARZ 1/01)